Neben der Abkehr von der Dreigliedrigkeit im Bereich der schriftlichen Vereinbarungen läutet das neue Vertragsrecht auch die Abkehr von der traditionellen Finanzierungssystematik ein. So sieht § 125 Absatz 3 vor, dass in Zukunft die Vergütung in Form von neu zu kalkulierenden Leistungspauschalen erfolgen soll. Dies bedeutet, dass die Vergütung in Form eines Systems aus Grundpauschale, Maßnahmenpauschale und Investitionsbetrag spätestens zum 1. Januar 2020 von der neuen Systematik abgelöst wird.
Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2019 wird es eine Übergangsregelung geben, die in Artikel 12 des Bundesteilhabegesetzes enthalten ist. Die dort formulierten Änderungen des SGB XII zum 1. Januar 2018 umfassen folglich einen hinzugefügten § 139 SGB XII. Dessen Absatz 1 regelt, dass die bis zum 31. Dezember 2017 vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum 31. Dezember 2019 gelten. Das bedeutet, dass auch die bisherige Systematik noch bis zu diesem Datum gilt.
Damit auch in den Jahren 2018 und 2019 Anpassungen in den Vergütungen stattfinden können, ermöglich es § 139 Absatz 2 SGB XII, vereinbarte Vergütungen auf Wunsch eines Vertragspartners nach zu verhandeln.
Dennoch sollte man sich frühzeitig mit Überlegungen zur Kalkulation und Herleitung der neuen Pauschalen beschäftigen. Eine Kalkulation geeigneter und auskömmlicher Leistungspauschalen darf nicht nur vermeintlich sichtbare (weil direkt am Bedarf des Einzelnen abgeleitete) Kostenkomponenten im Blick haben. Vielmehr müssen dezidiert und detailliert auch andere Kostenarten (insbesondere im Kontext des flächendeckenden Versorgungsauftrags von Werkstätten, der Struktur- und Vorhaltekosten geradezu impliziert). Intensiv betrachtet werden.