Zur Frage, ob bei Erstaufnahme eines Menschen mit Behinderung in die Werkstatt nun regelmäßig ein Teilhabeplanverfahren stattfindet und die Arbeit des Fachausschusses folglich unterbleibt, antwortete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Schreiben vom 13. Juni 2017:
„Das Teilhabeplanverfahren ab 1. Januar 2018 kommt gemäß § 19 SGB IX (neu) nur zum Tragen, soweit Leistungen mehrerer Leistungsgruppen oder Rehabilitationsträger erforderlich sind. Im Fall der von Ihnen konkret benannten Erstaufnahme in die WfbM dürfte dies nicht der Regelfall sein. Wenn kein Teilhabeplanverfahren durchzuführen ist, bleibt es bei der bisherigen Beteiligung des Fachausschusses.“
Mittlerweile hat das BMAS seine erste Einschätzung korrigiert. In einem Schreiben vom 23. November 2017 heißt es:
„Bei einer Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen kommen zwar in der Regel Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger nicht zum gleichen Zeitpunkt, jedoch in einem von vornherein absehbaren Zeitraum nacheinander in Frage. Deshalb halte ich es mit Blick auf die mit dem Bundesteilhabegesetz intendierte Zielsetzung, Leistungen nahtlos und wie aus einer Hand zu erbringen und bei der Leistungsplanung und -entscheidung den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen von Anfang an einzubeziehen, auch in diesen Fällen für geboten, ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen.“
Bislang war aufgrund des ersten BMAS-Schreibens vom 13. Juni 2017 davon auszugehen, dass kein Teilhabeplanverfahren stattfindet, wenn bei Erstaufnahme in die Werkstatt die Bundesagentur für Arbeit nur darüber entscheidet, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. Entsprechend bliebe es beim Tätigwerden des Fachausschusses. Das zweite BMAS-Schreiben revidiert diese Auslegung. Es ist nun davon auszugehen, dass die Arbeit des Fachausschusses bei Erstaufnahme in die Werkstatt unterbleiben wird – sofern keine anderslautenden Vereinbarungen auf Länderebene getroffen werden.
Die BAG WfbM setzt sich weiter mit Nachdruck dafür ein, die Leistungserbringer, also die Werkstätten, am Teilhabeplanverfahren und der Teilhabeplankonferenz zu beteiligen. Das BTHG räumt den Leistungsträgern ein Ermessen ein, ob eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt wird oder nicht. Im Sinne der Menschen mit Behinderung sollte bei jedem Teilhabeplanverfahren auch eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden, um eine Entscheidung nach Aktenlage zu vermeiden. Daher ist es wichtig, die Menschen mit Behinderung frühzeitig darüber zu informieren, dass auf ihren Vorschlag hin eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden kann.