Wer gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis?
Zielgruppe des Bundesteilhabegesetzes sind Menschen mit Behinderungen (rund 16,8 Mio. Menschen) und Schwerbehinderungen (rund 7,5 Mio. Menschen). Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Teil 2 des SGB IX) haben - wie auch bisher - nicht alle Menschen mit Behinderungen, sondern nur diejenigen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen.
Die zentrale sozialrechtliche Definition von Behinderung findet sich in § 2 SGB IX. Allerdings orientiert sie sich an der UN-BRK. Als behindert gelten danach „Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind solche mit einem Grad der Behinderung ab 50.