Wo ist das Budget für Arbeit rechtlich verankert?
Grundsätzlich handelt es sich beim Budget für Arbeit – trotz einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ab 2018 wird im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes ein bundesweites Budget für Arbeit in allen Bundesländern möglich sein. Dessen rechtliche Verortung wird im § 61 des neuen SGB IX erfolgen.
Dort heißt es, dass Menschen mit Behinderungen, denen ein sozialversicherungspflichtiges sowie tarifvertraglich oder ortsüblich entlohntes Arbeitsverhältnis angeboten wird, ein Budget für Arbeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zusteht. Konkret umfasst dieses Budget einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber, um die Leistungsminderung des Menschen mit Behinderung auszugleichen. Darüber hinaus sichert das Budget ebenfalls die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
Man kann das Budget daher als eine Leistung verstehen, die die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in zwei Komponenten differenziert – und zwar in einen Minderleistungsausgleich für den Arbeitgeber einerseits und in die Aufwendungen zur Begleitung und Anleitung für den Beschäftigten andererseits. Sowohl der Lohnkostenzuschuss als auch die Unterstützungsleistung am Arbeitsplatz sind dauerhaft vorgesehen und werden vom Leistungsträger finanziert.
Der an den Arbeitgeber gerichtete Lohnkostenzuschuss kann dabei bis zu 75 Prozent des gezahlten Arbeitsentgeltes betragen. Dabei darf eine Obergrenze von 1.316 Euro im Monat – angelehnt an die Bezugsgröße in der Sozialversicherung nach § 18 Absatz 1 SGB IV (Stand 1. Januar 2021) – nicht überschritten werden. Eine Abweichung nach oben ist jedoch per Landesrecht möglich.